Startseite Informationen Artikel Impressum
Waldkauf Wald kaufen Tipps und Infos

Wald kaufen

Mit welchen dauerhaften Kosten ist ein Waldkauf verbunden?

Die Ermittlung der regelmäßigen Aufwendungen, die für ein Waldgrundstück entstehen, hängt sehr von der individuellen Konstellation ab. In jedem Fall fällt ein Beitrag zur Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) an. Waldarbeit zählt zu den Arbeitsleistungen, die eine hohe Unfallquote aufweisen. Deshalb ist die Mitgliedschaft in der Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Für eine Grundstücksgrenze unter 0,25 Hektar entfällt die Mitgliedschaft wegen Geringfügigkeit. Der Beitritt zur gesetzlichen Unfallversicherung für Forstwirtschaft ist in Deutschland bei acht regionalen LBG Stellen möglich. Jede LBG arbeitet selbstständig, die Beiträge legt sie nach den eigenen Erfordernissen fest, ein bundeseinheitlicher Beitragsmaßstab existiert nicht. Die Verwendung der Beiträge erfolgt im Wesentlichen für die Erfüllung von Beitragsansprüchen, das sind Heilbehandlungs-Maßnahmen und Entschädigungen. Der Jahresbeitrag liegt etwa bei 60 bis 80 Euro, hinzu kommt ein speziell berechneter Umlagebeitrag.

Ein schöner Wald Die zweite Position der laufenden Kosten wird durch die Grundsteuer bestimmt. Die Grundsteuer ist eine von Städten und Gemeinden erhobene Steuer nach dem Grundsteuergesetz. Für die Land- und Forstwirtschaft ist die Grundsteuer A als Berechnungsgrundlage anzusetzen, Grundsteuer B betrifft bebaubare und bebaute Grundstücke. Die Berechnung der Grundsteuer ist komplex, die allgemeine Berechnungsformel ist “Steuermessbetrag (Einheitswert x Steuermesszahl) x Hebesatz”. Zur Festsetzung der Grundsteuer wird vom zuständigen Finanzamt ein sogenannter “Einheitswert” festgesetzt. Der Einheitswert wird in den alten Bundesländern nach dem Ertragswertverfahren, hier insbesondere für Land- und Forstwirtschaft, berechnet. Berechnungsgrundlage ist das 18fache des Reinertrags. Der Reinertrag wird dabei als der Ertrag der “bei ordnungsgemäßer und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten Arbeitskräften nachhaltig erzielt werden kann” definiert.

In den alten Bundesländern wurden Einheitswerte zuletzt auf den 01.01.1964 festgestellt, diese Werte finden immer noch Verwendung. In den neuen Bundesländern berechnet man stattdessen den “Ersatzwirtschaftswert”, dieser wurde zum Stichtag des 01.01.1935 ermittelt. Die Berechnung erfolgt hier durch einen Pauschalwert von 63,91 Euro pro Hektar Land. Das zuständige Finanzamt erlässt einen “Einheitswert-Bescheid” in dem die Höhe des Einheitswertes benannt ist. Der Einheitswert wird gemäß der obigen Formel mit der “Steuermesszahl” multipliziert, diese beträgt nach dem Grundsteuergesetz für Land- und Forstwirtschaft 6/1000. Den daraus errechneten Steuermessbetrag schickt das Finanzamt per Bescheid an die Gemeinden. Jede Gemeinde berechnet die zu zahlende Grundsteuer durch Multiplikation der Steuermesszahl mit dem Hebesatz. Die Gemeinde legt ihren Hebesatz selbst fest, er liegt etwa bei 250 bis 300 Prozent, abhängig von der Region.

Die Gemeinde verschickt anschließend die Grundsteuerbescheide an die Eigentümer, Grundsteuer wird vierteljährlich fällig. Wer zum 01. Januar eines Jahres der offizielle Eigentümer eines Grundbesitzes ist, trägt die gesamte Grundsteuer für dieses Jahr. Verkäufe innerhalb des Jahres bleiben außer Acht.


Baumarten - Immobilie kaufen - Tiere der Wälder