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Welche Rechte und Pflichten hat ein Waldbesitzer?

Die gesetzlichen Bestimmungen für die Rechte und Pflichten von Waldbesitz ergeben sich im Wesentlichen aus dem Bundeswaldgesetz und aus den individuellen Landeswaldgesetzen. Grundsätzlich hat ein Waldbesitzer das Recht, seinen Waldbestand im Rahmen der Sozialbindung eigenständig und eigenverantwortlich zu bewirtschaften. Der Wald ist dabei so zu pflegen und zu bearbeiten, dass unter Berücksichtigung der langfristigen Wachstumszeiträume der Bäume, die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes stetig und auf Dauer intakt sind. Die Nutzfunktion des Waldes besteht in der nachhaltigen Holzwirtschaft und bedingt auch die Verfolgung anderer wirtschaftlicher Interessen. Die Schutzfunktion des Waldes beinhaltet die ökologischen Wertkomponenten, insbesondere die Aufrechterhaltung einer natürlichen Umwelt. Außerdem dient der Wald auch zur Erholung für die Bevölkerung, dieser Funktion muss ein Waldbesitzer Rechnung tragen.

Ein schöner Wald Nach § 9 des Bundeswaldgesetzes ist für das Roden von Waldgebiet oder die Umwandlung der festgelegten Nutzungsart eine behördliche Genehmigung einzuholen. Für eine solche Genehmigung muss die Behörde die Interessen der Allgemeinheit gegenüber den Interessen des Waldeigentümers abwägen. Die Genehmigung kann verweigert werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Insbesondere ist eine Genehmigung zu verwehren, wenn das Waldgebiet für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts von übergeordneter Bedeutung ist. Ebenso sollte keine Genehmigung erteilt werden, wenn der Wald für die forstwirtschaftliche Nutzung von erheblicher Relevanz ist oder wenn die Bevölkerung den Wald als öffentliche Erholungsanlage benötigt. Die Genehmigung einer Umwandlung auf Zeit kann von der Behörde unter bestimmten Umständen bewilligt werden, Voraussetzung dafür ist die Wiederherstellung der Waldanlage nach Ablauf der Umwandlungsdauer. Eine Genehmigung für die Umwandlung von Waldbestand entfällt, wenn die Nutzungsänderung von anderen öffentlich-rechtlichen Behörden bestimmt wurde. Die Behörde kann weiterhin verstärkte Einschränkungen zur Nutzung bestimmen oder auch die Genehmigung aufgrund anderweitiger Interessen versagen.

Aufgrund des § 10 des Bundeswaldgesetzes, muss für die Erstaufforstung eines Waldgebietes gleichfalls eine Genehmigung beantragt werden

§ 11 des Gesetzes legt definitiv fest, wie der Waldbesitzer bei der Bewirtschaftung seines Waldgebietes vorzugehen hat. So muss die Bewirtschaftung ordnungsgemäß und nachhaltig erfolgen, Kahlflächen sind in angemessener Frist aufzuforsten oder zu ergänzen.

Besonders die Schutzfunktion des Waldes in Bezug auf seinen ökologischen Wert hat in den letzten zehn bis zwanzig Jahren erhöhte Bedeutung gefunden. Der Wald sollte seiner Bedeutung für die Umwelt nachkommen und die dauernde Leistungsfähigkeit des Waldes im Rahmen des Naturhaushaltes sollte sichergestellt werden. Weitere relevante Bezugswerte des Waldes, sind Klimaschutz, Wasserhaushalt, saubere Atemluft, Bodenfruchtbarkeit, Landschaftsbild sowie Agrar- und Infrastruktur.


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